Vorteile der betrieblichen Altervorsorge

Unsere gesetzliche Rente ist sicher. Ihre Höhe aber nicht.

Denn die Höhe der Renten wird in den kommenden Jahren weiter sinken: Bald kommen die sogenannten Babyboomer-Jahrgänge in den Ruhestand. Die Ausgaben für die Rentenkasse werden folglich immer höher, während die Einnahmen sinken. Somit müssen künftig immer weniger Erwerbstätige immer mehr Renten finanzieren und die gesetzliche Rente wird nicht mehr ausreichen. Zwischen Ihrem jetzigen Gehalt und Ihrer späteren Rente wird eine Lücke entstehen - und die gilt es mit zusätzlicher kapitalgedeckter Altersvorsorge zu füllen. Der betrieblichen Altersversorgung als zusätzlichem Rentenbaustein kommt dadurch zunehmend eine höhere Bedeutung zu, auch vor dem Hintergrund des seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsumfelds.

Die PK hilft Ihnen, Ihre Rentenlücke zu schließen. Auch der Gesetzgeber hat die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung klar erkannt und fördert diese Form der Altersvorsorge durch steuerliche Vorteile und zusätzliche Fördermaßnahmen, zuletzt mit Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 01.01.2018.

Zusätzlich zu dieser betrieblichen Altersversorgung liegt es an jedem Einzelnen, noch privat vorzusorgen und so die Rentenlücke zu schließen. Man spricht daher auch vom sogenannten 3-Säulen-Modell der Altersvorsorge.

Drei-Säulen-Modell der Alterversorgung

Die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung auf einen Blick

  • Rentenlücke schließen:
    Stärkung der eigenen Altersversorgung durch eine lebenslange garantierte Rente.
  • Steuern sparen:
    Seit 2018 sind Beiträge bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Beiträge innerhalb der betrieblichen Altersversorgung sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei.
  • Familie absichern:
    Im Todesfall greift die betriebliche Altersversorgung und bietet Ihren Hinterbliebenen eine Absicherung.
    Mehr zur Witwen/Witwer- und Waisenrente erfahren Sie hier.
  • Persönliche Vorsorge treffen:
    Im Falle von Erwerbsminderung sind Sie durch eine Erwerbsminderungsrente abgesichert.
    Mehr dazu erfahren Sie hier

Steuerliche Vorteile

Regelungen gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das BRSG hat am 07.07.2017 den Bundestag passiert und ist am 01.01.2018 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzgebers ist die Verbreitung von Betriebsrenten in kleinen und mittleren Unternehmen sowie die Ermöglichung höherer Versorgungsniveaus durch kapitalgedeckte Zusatzrenten, insbesondere für Geringverdiener.

Herzstück des Gesetzes ist die reine Beitragszusage, das sogenannte Tarifpartnermodell (irrelevant für bereits erteilte Zusagen der Tarife A, B und BN). Darüber hinaus wird unter anderem ein neuer steuerlicher Dotierungsrahmen festgelegt, ein neuer Förderbeitrag für Geringverdiener sowie neuen Regelungen zur Entgeltumwandlung (Opt-Out-Modell).

Die neuen Regelungen im Überblick:

  • Einführung des Tarifpartnermodells (§ 22 Abs. 1 des BetrAVG).
  • Erweiterung des steuerfreien Dotierungsrahmens: (§ 3 Nr. 63 EStG und § 40b EStG a. F.): Die Steuerbefreiung von Beiträgen an die Pensionskasse erhöht sich von bisher 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.01.2018.
  • Einführung des BAV-Förderbetrags (§ 100 EStG): Beiträge von mind. 240 Euro bis max. 480 Euro im Kalenderjahr werden bei Arbeitnehmern mit Einkommen bis zu 2.200 Euro, die in einem ersten Dienstverhältnis zum BDH stehen, mit einem staatlichen Zuschuss von 30 % des gesamten zusätzlichen AG-Beitrags, also mind. 72 Euro bis höchstens 144 Euro jährlich gefördert.
  • Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts bei reiner Beitragszusage im Rahmen der Entgeltumwandlung soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 23 Abs. 2 BetrAVG n. F). Hierzu gelten gesonderte Übergangsfristen.
  • Unverfallbarkeit der Anwartschaft (BetrAVG §30f): Das Mindestalter für die Unverfallbarkeit einer Anwartschaft wird vom 25. auf das 21. Lebensjahr gesenkt, außerdem ist die Versorgungszusage bereits ab einer Beitragsdauer von 3 Jahren unverfallbar.
  • Einführung des Optionsmodells (§ 20 Abs. 2 BetrAVG).
  • Verbesserung der Riester-Förderung (Anhebung Grundzulage und § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V-neu).

Übersicht zu den wichtigsten Regelungen im Rahmen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, das am 1.1.2018 in Kraft getreten ist.